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Praxisbeispiel FAK-Beiträge bei Zweigniederlassungen

Wie werden FAK-Beiträge in Unternehmen mit mehreren kantonsübergreifenden Standorten in der Praxis abgerechnet? In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die FAK-Beiträge und klären anhand eines konkreten Beispiels, wie diese in verschiedenen Kantonen abgerechnet werden. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie Sie sicherstellen können, dass Ihr Unternehmen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Was sind FAK-Beiträge?

FAK-Beiträge sind Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK), die von Arbeitgebern gezahlt werden, um Familienzulagen zu finanzieren. Diese Zulagen sollen die Kosten, die Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie in einigen Kantonen Geburts- und Adoptionszulagen. Die Höhe der FAK-Beiträge variiert je nach Kanton und Familienausgleichskasse. In einigen Kantonen, wie zum Beispiel im Wallis, zahlen auch die Arbeitnehmer einen Beitrag, im Kanton Bern nur der Arbeitgeber. Diese Beiträge sind ein wichtiger Bestandteil des sozialen Sicherheitssystems und tragen dazu bei, die finanzielle Belastung von Familien zu verringern.

Praxisbeispiel Zweigniederlassung

Frage

Ein Unternehmen mit Hauptniederlassung im Kanton Bern hat eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung im Kanton Aargau mit 35 Mitarbeitenden. Einige Mitarbeitende sind gleichzeitig am Hauptsitz wie auch in der Zweigniederlassung beschäftigt. Wo werden die FAK-Beiträge abgerechnet?

Antwort

Die Zweigniederlassungen müssen laut Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) einer FAK desjenigen Kantons angeschlossen werden, in dem sie sich befinden. Das bedeutet, dass die FAK-Beiträge sämtlicher Mitarbeitenden im Kanton Aargau auch bei einer FAK im Kanton Aargau abgerechnet werden müssen. Dies stellt sicher, dass die Familienzulagen von der FAK des Arbeitsortes ausgerichtet werden und die Mitarbeitenden die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Diese Regelung sorgt für Klarheit und Transparenz bei der Abrechnung der Beiträge und gewährleistet, dass die Mitarbeitenden die ihnen zustehenden Familienzulagen ohne Verzögerungen erhalten.

Für jene Arbeitnehmenden, die in beiden Kantonen erwerbstätig sind, ist die FAK desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Arbeitnehmende hauptsächlich tätig ist (vgl. Randziffer 502 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz). Dies bedeutet, dass die Haupttätigkeit des Mitarbeitenden ausschlaggebend dafür ist, welche FAK zuständig ist. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur für die FAK-Beiträge und Familienzulagen gilt. Andere Sozialversicherungsbeiträge wie AHV und ALV werden in diesem Beispiel weiterhin im Kanton Bern abgerechnet. Diese Unterscheidung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Beiträge korrekt und gemäß den gesetzlichen Vorgaben abgeführt werden.

Für Details und die Anmeldung wende dich an die zuständige Ausgleichskasse und fülle das Anmeldeformular für deinen Betrieb aus.

 

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