Es kommt also nicht von ungefähr, dass immer mehr Unternehmen ihre Mitarbeitenden gezielt unterstützen wollen, wenn es um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geht. Eine oft unterschätzte, aber wirkungsvolle Möglichkeit sind überobligatorische Familienzulagen, auch bekannt als Betreuungszulagen. Doch was steckt genau dahinter? Und worauf sollten Sie als HR-Spezialist*in besonders achten?
Betreuungszulagen sind freiwillige Zusatzleistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden über die gesetzlich vorgeschriebenen Familienzulagen hinaus gewähren. Sie kommen zusätzlich zu den regulären Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss dem Familienzulagengesetz (FamZG) oder den kantonalen Familienzulagengesetzen hinzu. Betreuungszulagen sind also ein freiwilliger Beitrag zur Familienfreundlichkeit und ein starkes Signal für soziale Verantwortung.
Für Sie wichtig zu wissen: Nicht jede Betreuungszulage ist sozialversicherungsfrei. Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (Rz. 2170/2171) gelten bestimmte Höchstbeträge, bis zu denen überobligatorische Zulagen von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind.
Folgende Beträge gelten aktuell als beitragsfrei:
Wichtig ist also: Nur der Betrag über diesen Grenzen ist beitragspflichtig. Alles darunter bleibt sozialversicherungsfrei.
Beispiel 1: Zulage über beitragsbefreitem Höchstwert
Firma A zahlt allen Mitarbeitenden mit einem Pensum von mindestens 50 % eine Betreuungszulage von CHF 300.- pro Kind. Hans Muster hat ein Kind in Ausbildung. Von den Betreuungszulagen sind CHF 268.- beitragsbefreit. Auf der Differenz von CHF 32.- muss der Arbeitgeber AHV-Beiträge abrechnen.
Beispiel 2: Beide Elternteile erhalten überobligatorische Zulagen
Beide Elternteile erhalten überobligatorische Zulagen. Der Vater erhält CHF 250.–, die Mutter CHF 280.–. Hier prüft jeder Arbeitgeber separat. Nur der übersteigende Teil ist beitragspflichtig, also CHF 12.– bei der Mutter.
Beispiel 3: Gesamtbetrag pro Kind unter beitragsbefreitem Höchstwert
Ein Unternehmen bezahlt einer Familie mit zwei Kindern insgesamt CHF 300.– an überobligatorischen Familienzulagen. Da der Grenzwert pro Kind gilt und somit nicht überschritten wird, ist dieser Betrag nicht beitragspflichtig.
Betreuungszulagen sind mehr als eine finanzielle Unterstützung, sie sind ein Statement: Ihr Unternehmen erkennt an, dass Familie und Beruf kein Widerspruch sein müssen. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel sind solche Benefits ein relevanter Pluspunkt für Ihre Arbeitgebermarke.
Mit etwas Feingefühl und rechtlicher Sorgfalt lassen sich Betreuungszulagen optimal gestalten – sozialversicherungsrechtlich korrekt und mit grosser Wirkung für Ihre Mitarbeitenden. Wenn Sie mehr über clevere HR-Instrumente erfahren möchten: Besuchen Sie unsere Website oder nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf.