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Aufbewahrungspflichten im HR: Diese Fristen sollten Sie kennen

Geschrieben von HRSC | 26.08.2026

Für HR-Verantwortliche ist es wichtig, die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen zu kennen. Denn mit dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG) dürfen Personendaten nur so lange bearbeitet und aufbewahrt werden, wie sie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.

Zusätzlich verpflichtet Art. 328b OR Arbeitgeber dazu, nur jene Daten über Mitarbeitende zu bearbeiten, die für das Arbeitsverhältnis geeignet oder erforderlich sind. Ein strukturiertes Archivierungs- und Löschkonzept hilft dabei, rechtliche Risiken zu minimieren und datenschutzkonform zu handeln.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

 Dokument Aufbewahrungsfrist  Grundlage 

Lohnjournal und Lohnausweis

10 Jahre (OR)

Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Aufbewahrungspflichten 
Sozialversicherungsabrechnungen (AHV, IV, EO, ALV) 

10 Jahre (OR)

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten im Sozialversicherungsrecht 
Lohndaten, Bonusabrechnungen und lohnrelevante Unterlagen 

10 Jahre (OR)

Steuer- und buchhaltungsrechtliche Aufbewahrungspflichten 
Überstunden- und Feriennachweise 

5 Jahre (OR)

Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche (OR) 
Bonus- und Zielvereinbarungen mit Lohncharakter 

5 Jahre (OR)

Verjährungsfrist für Lohnforderungen (OR) 
Arbeitszeugnisse und relevante Beurteilungsgrundlagen   Bis zu 10 Jahre  Anspruch auf Berichtigung bzw. Neuerstellung des Arbeitszeugnisses (Art. 330a OR) 
Bewerbungsunterlagen abgelehnter Kandidatinnen und Kandidaten   Ca. Max. 3 Monate (DSG)  Datenschutzrechtlicher Grundsatz der Verhältnismässigkeit (DSG-Praxis) 

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

Digitale Archivierung: Was gilt?

HR-Unterlagen dürfen heute grundsätzlich elektronisch aufbewahrt werden, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die Archivierung erfüllt sind. Entscheidend ist nicht, ob Dokumente in Papierform oder digital vorliegen, sondern dass sie während der gesamten Aufbewahrungsfrist vollständig, unveränderbar, nachvollziehbar und bei Bedarf jederzeit verfügbar sind.

Wer Personaldossiers digital führt, sollte deshalb sicherstellen, dass das eingesetzte HR-System eine revisionssichere Archivierung ermöglicht und unberechtigte Zugriffe verhindert. Papieroriginale müssen in vielen Fällen nicht zusätzlich aufbewahrt werden, sofern die elektronische Archivierung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Was passiert beim Mitarbeiteraustritt?

Mit dem Austritt endet das Arbeitsverhältnis, nicht aber sämtliche Aufbewahrungspflichten. Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen sowie weitere gesetzlich aufbewahrungspflichtige Dokumente müssen weiterhin, während der vorgeschriebenen Fristen archiviert werden. Personendaten, die für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, sollten hingegen datenschutzkonform gelöscht werden. Ein klar definierter Austrittsprozess hilft dabei, Aufbewahrungs- und Löschpflichten rechtssicher umzusetzen.

Arbeitszeugnisse: Anspruch bis zu zehn Jahre

Mitarbeitende haben gemäss Art. 330a OR Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch verjährt in der Regel nach zehn Jahren.
Deshalb empfiehlt es sich, nicht nur das Arbeitszeugnis selbst aufzubewahren, sondern auch die relevanten Grundlagen wie Qualifikationen oder Leistungsbeurteilungen. Diese können bei einer späteren Neuerstellung oder Anpassung des Zeugnisses wichtig sein.

Abgesagte Bewerbung: Wann müssen Daten gelöscht werden?

Auch im Bewerbungsprozess gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Personendaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Bewerbungsprozess erforderlich sind.

In der Praxis werden Bewerbungsunterlagen von abgelehnten Kandidatinnen und Kandidaten häufig während rund drei Monaten aufbewahrt. So können mögliche Diskriminierungs- oder Gleichbehandlungsansprüche geprüft werden.

Eine längere Speicherung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, beispielsweise für die Aufnahme in einen Talentpool. Ohne Einwilligung sollten die Daten fristgerecht gelöscht werden.

Aufbewahrung bedeutet mehr als Speichern

Die reine Ablage von Dokumenten genügt nicht. HR-Unterlagen müssen:

•    vollständig und nachvollziehbar sein
•    innerhalb angemessener Frist verfügbar gemacht werden können
•    revisionssicher archiviert werden
•    vor unberechtigtem Zugriff geschützt sein

Auch persönliche Notizen von Vorgesetzten können unter den Datenschutz fallen und müssen entsprechend behandelt werden.

 

Fazit

Aufbewahrungspflichten im HR sind weit mehr als eine administrative Aufgabe. Wer gesetzliche Fristen kennt und klare Prozesse für Archivierung und Löschung definiert, schafft Rechtssicherheit und schützt sensible Personaldaten.

Sie möchten wissen, ob Ihre HR-Dokumentation DSG-konform ist und Ihr System revisionssicher archiviert? HRSC überprüft Ihre Prozesse und unterstützt Sie beim Aufbau eines rechtssicheren Archivierungs- und Löschkonzepts.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.